§ 257 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 257.

(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.

(2) Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im §. 253 letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.

(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Schlagworte

Nachpfändung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021181

alte Dokumentnummer

N2189616981T

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