ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995
Nachpfändung
§. 257.
(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038135
alte Dokumentnummer
N2199549730J
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