§ 257 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995

Nachpfändung

§. 257.

(1) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokolle. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers, auf dessen Antrag diese weitere Pfändung stattfindet, dessen und seines Vertreters Wohnort und die vollstreckbare Forderung (§. 253 Absatz 2) zu bezeichnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

(3) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten Pfändung stattfindet, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038135

alte Dokumentnummer

N2199549730J

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