Periodische Überprüfungen
§ 256.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070243
alte Dokumentnummer
N5197418642S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)