Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Arbeitnehmer
§ 256.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 255 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080696
alte Dokumentnummer
N5199324913J
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