§ 256 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Erwerb des Pfandrechts

§. 256.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Erlöschen

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038134

alte Dokumentnummer

N2199549729J

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