ÜR: Art. XXXIV Abs. 10, BGBl. Nr. 628/1991.
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
§ 253a
§ 253a. Der Verpflichtete hat am Vollzugsort dem Vollstreckungsorgan ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und es zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
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