§ 253a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).

Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses

§ 253a.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 1 vor, so hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Der betreibende Gläubiger kann dem Verpflichteten zur Ermittlung der in Exekution zu ziehenden Sachen Fragen durch das Vollstreckungsorgan stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

(2) Hat der Verpflichtete zur Begleichung der Forderung einen Scheck zahlungshalber dem Vollstreckungsorgan übergeben, so ist das Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066143

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