§ 252f EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

jetzt § 252e

Allgemeine Sperrfrist

§ 252f.

Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.

jetzt § 252e

Schlagworte

Sperrfrist, Neuvollzug, Neuvollzugsantrag, Exekutionsantrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041577

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