§ 252f EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

§ 252f

(1) § 252f.Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

  1. 1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
  2. 2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
  3. 3. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und

    der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offenstehenden Frist bekanntgibt.

(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

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