§ 252e EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

§ 252e

§ 252e. Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

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