§ 252b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Vollzugszeit

§ 252b

(1) § 252b.Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.

(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur

  1. 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. 2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,

    vornehmen.

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