Vollzugsversuche
§ 252b.
Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, daß sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40041573
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