1. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Unterzubringenden siehe § 430 Abs. 5. 2. Zur Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit eines Jugendlichen siehe § 41 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
§ 250
(1) § 250.Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.
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