§ 250 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 250.

(1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.

(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.

(3) Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach § 152 Abs. 1 Z 2 oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), ist § 162a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036891

alte Dokumentnummer

N2199329495J

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