§ 24a UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a.

(1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40154568

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