Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 24a.
(1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.
(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10008640
Dokumentnummer
NOR40197206
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