Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24
Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24
Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
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