§ 24 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Unmittelbare Ausfolgung

§ 24

Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

  1. 1. versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
  2. 2. Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

    Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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