§ 24 VoBeG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Übergangsbestimmung

§ 24.

Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40201528

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