§ 24 VoBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Übergangsbestimmung

§ 24.

(1) Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2018 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2017 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, in einer für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 5 Abs. 4, wenn das Volksbegehren bis zum 2. März 2018 registriert worden ist.

(2) Wurde einem Antrag auf Einleitung für ein Volksbegehren im Jahr 2017 stattgegeben und der Eintragungszeitraum auf einen im Jahr 2018 liegenden Zeitraum festgelegt, so hat das Eintragungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188267

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