§ 24 VoBeG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 24.

(1) Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.

(2) Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) ist ein gemäß § 6 Abs. 2 bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40222620

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