Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Flächendeckende Versorgung
§ 24.
(1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.
(2) Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn
a) in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle
b) in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten
c) in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort
- betrieben wird.
(3) Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR40187261
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