§ 24 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Flächendeckende Versorgung

§ 24.

(1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.

(2) Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn

a) in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle

b) in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten

c) in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort

(3) Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187261

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