ÜR: vgl. § 27.
Flächendeckende Versorgung
§ 24.
Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 1. Jänner 1999 bestanden hat.
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