§ 24 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Vergünstigungen

§ 24.

(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:

  1. 1. Tragen eigener Oberbekleidung;
  2. 2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
  3. 3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
  4. 4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;
  5. 5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.

Schlagworte

Sportbekleidung, Fernsehapparat

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078627

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