§ 24 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Zulassung

§ 24

(1) § 24.Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.

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