§ 24 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zulassung

§ 24

(1) § 24.Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.

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