§ 24 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 24.

(1) Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige schriftliche Jahresprüfung/Semesterprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127276

alte Dokumentnummer

N7199762849J

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