Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 24.
(1) Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124723
alte Dokumentnummer
N7199326975J
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