§ 24 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach dem Abs. 1 sechs Monate.

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