§ 24 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2012

Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Wer

  1. 1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),
  2. 2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet oder
  3. 3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,

    begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

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