§ 24 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Wer

  1. 1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder
  2. 2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,

    begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

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