§ 24 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Wer

  1. 1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),
  2. 2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet oder
  3. 3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40142326

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