Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 24.
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. Diese sind in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024222
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