Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 24.
(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu betreiben.
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142551
alte Dokumentnummer
N8199855003L
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