Zweiter Abschnitt.
Gerichte Bezirksgerichte.
§ 24
(1) § 24.Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
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