§ 24
— Zweiter Abschnitt. Gerichte
Bezirksgerichte. §. 24.
Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen.
Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.
Schlagworte
Gerichtsvorsteher, Landesgerichtshof, Dritteil, Drittel, Planstelle,
Sprengelrichter, RGBl. Nr. 106/1894, Rangsklasse
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000099
alte Dokumentnummer
N1189613455P
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