Tritt mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 9 und 12).
Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen
§ 24.
(1) Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 1 und für die besondere Bilanzgruppe des Bilanzgruppenkoordinators bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Verteilernetzbetreiber einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator, Fernleitungsnetzbetreiber einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, sowie der Bilanzgruppenkoordinator einen Vertrag mit dem Marktgebietsmanager abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der benannte Bilanzgruppenverantwortliche einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.
(3) Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan bzw. eine Nominierung für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
(4) Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes dienen die bekannten Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch des jeweiligen Vorjahres. Diese stellen einen bestimmten Prozentanteil der Gesamtenergieabgabe aus dem betrachteten Netz dar und sind wie folgt zu ermitteln:
- 1. Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
- 2. Sollte keine Messung vorhanden sein oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so sind Werte aus dem Vorjahr bzw. bestmöglich geschätzte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
- 3. Sollte der Netzbetreiber aufgrund von eigenen Berechnungen über genauere Werte verfügen, sind diese als Basis für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
- 4. Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen.
(5) Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken.
(6) Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.
(7) Haben sich mehrere Netzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager entweder einen Gesamtfahrplan bzw. eine Gesamtnominierung oder Einzelfahrpläne bzw. -nominierungen je Netzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator bzw. den Marktgebietsmanager zu übermitteln.
(8) Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Schlagworte
Fahrplanerstellung, Einzelnominierung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40164836
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