Regelungen zu besonderen Bilanzgruppen
§ 24.
(1) Verteilernetzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Verteilernetzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Es können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 1 bedarf keiner förmlichen Genehmigung. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe besteht die Pflicht des Verteilernetzbetreibers, einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt werden.
(3) Von der Netzverlustbilanzgruppe ist jedenfalls ein Fahrplan für Verluste und Eigenverbrauch zu erstellen. Bilden mehrere Verteilernetzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, welche Verteilernetzbetreiber an dieser beteiligt sind.
(4) Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes dienen die bekannten Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch des jeweiligen Vorjahres. Diese stellen einen bestimmten Prozentanteil der Gesamtenergieabgabe aus dem betrachteten Netz dar und sind wie folgt zu ermitteln:
- 1. Vom Verteilernetzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.
- 2. Sollte keine Messung vorhanden sein oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so sind Werte aus dem Vorjahr bzw. bestmöglich geschätzte Werte für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.
- 3. Sollte der Verteilernetzbetreiber aufgrund von eigenen Berechnungen über genauere Werte verfügen, sind diese als Basis für die Fahrplanerstellung heranzuziehen.
- 4. Sollte der Verteilernetzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.
(5) Netzverluste und Eigenverbrauch sind durch Einkauf von einer Bilanzgruppe zu marktüblichen Preisen abzudecken.
(6) Dem Bilanzgruppenkoordinator ist entweder monatlich gemeinsam mit den übrigen Messwertaggregaten oder täglich im Voraus ein Netzverlustfahrplan gemäß den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators zu übermitteln.
(7) Haben sich mehrere Verteilernetzbetreiber zu einer Netzverlustbilanzgruppe zusammengeschlossen, so steht es dem Bilanzgruppenverantwortlichen frei, nach Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator entweder einen Gesamtfahrplan oder Einzelfahrpläne je Verteilernetzbetreiber an den Bilanzgruppenkoordinator zu übermitteln.
(8) Das Berechnungsmodell zur Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches ist durch die Netzverlustbilanzgruppe jährlich auf seine Korrektheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
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