§ 24 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Schülerheime (Internate)

§ 24.

(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.

Schlagworte

Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237507

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