Schülerheime (Internate)
§ 24.
(1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Schlagworte
Gemeinschaftsraum, Hygienebeauftragter
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238294
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