Dienstalterszulage
§ 24
(1) § 24.Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 509 S, in der Verwendungsgruppe B 1 303 S, in der Verwendungsgruppe C 891 S und in der Verwendungsgruppe D 753 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.
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