§ 24 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstalterszulage

§ 24.

(1) Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 936 S, in der Verwendungsgruppe B 1 671 S, in der Verwendungsgruppe C 1 144 S und in der Verwendungsgruppe D 965 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Schlagworte

Vorrückung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110092

alte Dokumentnummer

N6199543689J

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