§ 24 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Dienstalterszulage

§ 24

(1) § 24.Den Bediensteten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe A 1 553 S, in der Verwendungsgruppe B 1 341 S, in der Verwendungsgruppe C 917 S und in der Verwendungsgruppe D 775 S. Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge.

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