III. Hauptstück
Inkrafttreten
§ 24
(1) § 24.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
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