§ 24 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

III. Hauptstück

Inkrafttreten

§ 24

(1) § 24.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.

(3) § 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 113/1993, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(Anm.: durch ein Redaktionsversehen wurde der Abs. 3 ein zweites Mal vergeben)

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