§ 248d BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 248d.

(1) Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197751

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