Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
§ 248d.
(1) Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40199650
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