Zuständigkeit
§ 248.
(1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 243 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung hochgiftiger Gase eingeschränkten Konzession (§ 243 Abs. 1 Z. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070235
alte Dokumentnummer
N5197418634S
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