Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Bezeichnung
§ 248.
(1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen.
(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080687
alte Dokumentnummer
N5199324904J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)