§ 246 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Leiter von Ausgasungen

§ 246.

(1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen berechtigt sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt sind.

(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 248 Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, daß die Schutzbestimmungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070233

alte Dokumentnummer

N5197418632S

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