Leiter von Ausgasungen
§ 246.
(1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen berechtigt sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt sind.
(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen bedarf der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 248 Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen, daß die Schutzbestimmungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070233
alte Dokumentnummer
N5197418632S
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